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Zum Erwerb der Klassenberechtigung für einmotorige Wasserflugzeuge mit Kolbentriebwerk SEP (sea) sind die Vorschriften JAR FCL deutsch 1.215, 1.261 (a) (1), 1.261 (b) (1), 1.261 (c) (3), Anhang 1 zu JAR FCL deutsch 1.261, Anhang1 und 3 zu JAR FCL 1.240 sowie 1. DV LuftPersV § 9 (1) zu beachten. Die Prüfungsmodalitäten sind in den Anhängen 1 und 3 zu JAR FCL deutsch 1.240 geregelt.
In der Bundesrepublik Deutschland gibt es mehrere gewerbliche Flugschulen, an denen die Ausbildung zum Erwerb der Berechtigung angeboten wird. Informationen dazu erteilen wir gern auf Anfrage. Gemäß JAR FCL deutsch 1.261 (c) (3) ist die Ausbildung auch außerhalb von Ausbildungsbetrieben möglich.
Die Ausbildung umfaßt einen theoretischen und einen praktischen Teil. Es ist aber keine schriftliche theoretische Prüfung am Ende der Ausbildung vorgeschrieben. Vielmehr kann der Prüfer, der die praktische Prüfung abnimmt, die theoretische Prüfung mündlich vornehmen.
Die Anzahl der erforderlichen Flugstunden für die praktische Ausbildung bis zur Prüfungsreife hängt vom Kenntnis- und Trainingsstand des Bewerbers zu Beginn der Ausbildung ab. Erfahrungsgemäß benötigen die meisten Bewerber dazu fünf bis zehn Stunden.
Der Besitz eines Motorbootführerscheins ist nicht vorgeschrieben. Es liegt aber im Ermessen der für eine Wasserfläche zuständigen Behörde, diesen zu verlangen. Nach der Rechtssprechung wird ein gewassertes Flugzeug als Boot angesehen. Da die Leistung des Motors mehr als 2 kW beträgt, ist in diesem Falle ein Bootsführerschein erforderlich. Der DWV empfiehlt ihn ohnehin, da Wasserflugzeuge auf dem Wasser den motorgetriebenen Wasserfahrzeugen gleichgestellt sind und der Pilot sich nur richtig verhalten kann, wenn er die einschlägigen Vorschriften kennt. Darüber hinaus ist zu beachten, daß das Verhalten auf dem Wasser und die Lichterführung bei Nacht durch die LuftVO §§ 17 und 19 mit der Anlage 1 zu § 19 geregelt sind.
Die Klassenberechtigung hat eine Gültigkeit von zwei Jahren und wird wie die entsprechende Klassenberechtigung für Landflugzeuge nach JAR FCL deutsch 1.245 (3) und 1. DV LuftPersV § 9 (1) (b) verlängert:
- entweder durch eine Befähigungsüberprüfung auf einem einmotorigen Wasserflugzeug mit Kolbentriebwerk mit einem anerkannten Prüfer innerhalb der letzten drei Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer,
- oder durch den Nachweis von 12 Flugstunden auf einmotorigen Land- oder Wasserflugzeugen mit Kolbentriebwerk und 12 Starts und 12 Landungen mit einmotorigen Wasserflugzeugen innerhalb der letzten 12 Monate vor Ablauf der Gültigkeitsdauer, wobei ein Übungsflug von mindestens einer Stunde Dauer mit einem Fluglehrer auf einem einmotorigen Wasserflugzeug mit Kolbenantrieb enthalten sein muß.
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